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Außerordentliche Kündigung eines befristeten Gewerbemietverhältnisses wegen rechtswidriger Bauten
OLG München, AZ: 32 U 936/21, 05.04.2022
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Dass trotz mietvertraglicher Verpflichtung vom Mieter keine Genehmigungsanträge gestellt wurden, genügt vor dem Hintergrund der sehr fragwürdigen Genehmigungsfähigkeit und dem fehlenden Interesse der Vermieter an einer dauerhaften Nutzung der zu genehmigenden Gebäude als Kündigungsgrund nach § 543 Abs. 1 BGB nicht.?

Wenn der Mieter den Vermietern/Eigentümern des Grundstücks den Zutritt nicht kurzfristig gewährte, ergibt sich daraus keine eine außerordentliche Kündigung rechtfertigende Vertragsverletzung, insbesondere wenn die erbetene Begehung nur wegen der Kurzfristigkeit des Termins abgelehnt und eine Verschiebung erbeten wurde, da auch Dritte informiert werden müssten. Dies ist im Hinblick auf die erlaubte Untervermietung nachvollziehbar.
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