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Verwalter kann bei einer nach § 49 Abs. 2 WEG veranlassten Kostenentscheidung grds. isolierte Kostenbeschwerde einlegen, § 569 ZPO
LG Frankfurt am Main, AZ: 13 T 33/08, 03.11.2008
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§§ 48 Abs. 1 S. 2, 48 Abs. 2, 49 Abs. 2 WEG, 91a Abs. 2 S. 1, 99 Abs. 1 ZPO
Ein Verwalter kann eine isolierte sofortige Beschwerde der Kostenentscheidung des Gerichts gem. § 49 Abs.2 WEG erheben.

Ein Rechtsmittel gegen die auf § 49 Abs.2 WEG beruhende Kostenentscheidung ist nach dem Gesetz zwar nicht vorgesehen. Es ist aber auch in anderen Fällen, in denen einem Dritten nach dem Veranlasserprinzip Kosten auferlegt werden, anerkannt, dass diesem ein Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung zustehen muss, so etwa dem mit Kosten belasteten vollmachtlosen Vertreter einer Partei (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 26.Aufl., § 88, Rn.12 m.w.N.). Entsprechend wird auch dem mit den Kosten belasteten Verwalter ein Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach §§ 91a Abs.2 S.1, 99 Abs.2 S.1 ZPO analog ausnahmsweise zuzugestehen sein (so auch Riecke/ Schmidt-Abramenko § 49, Rn.5; vor § 43, Rn.14; Niedenführ/Kümmel/ Vandenhouten, WEG, 8.Aufl., § 49, Rn.18).

Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn der mit den Kosten belastete Verwalter zugleich auch als Beklagter als unterlegene Partei des Rechtsstreits Berufung gegen das Urteil einlegen kann, da § 99 Abs.1 nur bei einer Kostenentscheidung gegenüber einem Dritten, der nicht Prozesspartei ist, das Rechtsmittel nicht ausschließt.

Für die Kostenbeschwerde des Verwalters gilt die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 569 ZPO.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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