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Berufung gem. § 64 Abs. 2 d ArbGG bei zweitem Versäumnisurteil
LAG Halle, AZ: 2 Sa 136/10, 22.09.2010
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Nach § 64 Abs. 2 d ArbGG kann Berufung eingelegt werden, wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. Ein zweites Versäumnisurteil stellt aufgrund der Regelung in § 345 ZPO ein derartiges Versäumnisurteil dar. wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. Ein zweites Versäumnisurteil stellt aufgrund der Regelung in § 345 ZPO ein derartiges Versäumnisurteil dar.

Für die Frage der Rechtswirksamkeit einer Zustellung unter einer angegebenen zustellfähigen Anschrift ist unmaßgeblich, ob die beklagte Partei dort auch aus Gründen des Melderechts wohnt. Denn nach § 7 Abs. 1 BGB begründet jemand an dem Ort seinen Wohnsitz, an dem er sich niederlässt; auch kann der Wohnsitz nach § 7 Abs. 2 BGB gleichzeitig in mehreren Orten bestehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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