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Leistungsanspruch bei vollständiger Erwerbsminderung
BSG Kassel, AZ: B 8 SO 97/20 B, 08.07.2021
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Nach § 41 Abs. 3a SGB 12 sind zu Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung leistungsberechtigt auch Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen.

Solange der hilfesuchende Mensch in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt ist, ist von einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung auszugehen.?
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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