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Anspruch auf neue Brille aus Eingliederungshilfe?
BSG Kassel, AZ: B 8 SO 4/18 R, 18.07.2019
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Ist eine Sehschwäche mit Gläserkorrektur ausgeglichen, liegt keine wesentliche Behinderung im Sinne des § 53 Abs 1 SGB 12 aufgrund von Fehlsichtigkeit vor.

Ein geistig behinderter Mensch hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Brille als Leistung der Eingliederungshilfe, wenn sich aus der Sehbehinderung selbst keine spezifische Teilhabeeinschränkung ergibt und aus der Korrektur der Sehschwäche nur mittelbar folgt, dass die übrigen körperlichen und geistigen Fähigkeiten optimal genutzt werden können.

Bei den Kosten für die Neubeschaffung einer Brille, die notwendig wird, ohne dass die Funktionsfähigkeit der bisherigen Brille beeinträchtigt ist, handelt es sich um Kosten für ein langlebiges Gebrauchsgut, die vom Regelbedarf umfasst sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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