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Genehmigung einer Klimaanlage auch ohne Klärung möglicher Immissionen zulässig; §§ 13 Abs. 2, 20 Abs. 4 WEG (sehr fraglich)
AG Ludwigshafen am Rhein, AZ: 2p C 88/21, 26.01.2022
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Das Vorliegen einer unbilligen Benachteiligung gemäß § 20 Abs. 4, 2. Alt. WEG, welche einer Beschlussfassung entgegenstünde, ist nicht gegeben, wenn mit dem Einbau der Klimaanlage als solcher noch keine Nachteile entstehen.

Erst mit dem Betrieb der Klimaanlage können Nachteile für die Klägerin entstehen. Zwar ist der Beschluss auf Gestattung des Einbaus der Klimaanlage auch gleichzeitig als Gestattung von deren Betrieb auszulegen, jedoch unterliegt dieser Betrieb gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG Einschränkungen zum Schutz der übrigen Miteigentümer.

Da zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Genehmigung des Klimagerätes die konkreten Auswirkungen auf die umliegenden Wohnungen naturgemäß nicht bekannt sind und wegen der Vielzahl von Faktoren die für die Fragen der Lärmübertragung und Bildung eines Wärmestaus relevant sind, nicht prognostiziert werden können, ist der Umfang der tatsächlichen Nutzung des Klimagerätes gegebenenfalls nachgelagert zum Einbau zu regeln, um unbillige Benachteiligungen anderer Miteigentümer zu vermeiden.

Wenn der seitens der Eigentümergemeinschaft gefasste Beschluss keine Vorgaben bezüglich der gestatteten Emissionen beinhaltet, die Abwehrrechte der übrigen Eigentümer bezüglich des Betriebs des Klimageräts aus § 14 Abs. 2 WEG ausdrücklich unberührt lässt und das Kostenrisiko des Einbaus des Klimagerätes ausschließlich die Eigentümer tragen, stellt die Beschlussfassung einerseits keinen Verstoß gegen § 20 Abs. 4 WEG dar und wahrt andererseits die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung.
Die Richtigkeit dieser Entscheidung ist anzuzweifeln.

Die von einer baulichen Veränderung ausgehenden Beeinträchtigungen nicht in dem Genehmigungsbeschluss abschließend zu regeln, dürfte schon die Bestimmtheit des Beschlusses berühren und auf eine Nichtigkeit hinauslaufen. Die Eigentümer können nur dann ihren Willen auf einer Versammlung bilden, wenn ihnen alle Umstände bekannt sind. Die erforderlichen Informationen hat der die Genehmigung ersuchende Eigentümer beizubringen.

Der Lärm und die mögliche Wärmeentwicklung eines Klimasplitgerätes muss im Vorfeld der Beschlussfassung geklärt werden. Hierzu wird es Herstellerangaben geben. Vorliegend wurde in der Beschlussfassnung noch nicht einmal ein konkretes Modell angegeben, geschweige denn, die möglichen Beeinträchtigungen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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