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Gemeinschaft kann grds. nicht auf die Neuerstellung angefochtener Jahresabrechnungen verzichten/ Genereller Verzicht auf Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter nicht zulässig
AG Wuppertal, AZ: 95b C 20/21, 29.09.2021
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Ein gefasster Beschluss zum Verzicht auf die Berichtigung der Jahresabrechnungen 2014 bis 2018 und die Freistellung der Verwaltung von diesbezüglichen Schadensersatzansprüchen entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn nicht darlegt ist, aus welchem Grund eine Korrektur der Jahresabrechnungen aus den Jahren 2014 bis 2018 nicht möglich oder unwirtschaftlich seien soll.

Es ist dem geordneten Zusammenleben der Gemeinschaft dienlich und entspricht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, den Eigentümern korrigierte Jahresabrechnungen zur Abstimmung vorzulegen, die die Hinweise der Gerichte in den vergangenen Anfechtungsprozessen berücksichtigen.

Es muss aus dem Beschluss heraus nachvollziehbar, welche Schadensersatzansprüche gegen die Verwaltung ausgeschlossen werden sollen und welche Konsequenz dies für den einzelnen Eigentümer haben soll.

Die Gemeinschaft der Eigentümer kann das Klagerecht eines einzelnen Eigentümers durch gemeinsamen Beschluss nicht ausschließen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Haftung Regress Regreß