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Verzug der Hausgeldzahlungen tritt bei kalendermäßiger Bestimmung ohne Mahnung ein; §§ 28 WEG; 286 BGB
LG Karlsruhe, AZ: 11 T 22/22, 01.06.2022
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Zur Erhebung der Klage hat die Beklagte Veranlassung gegeben, wenn sie sich - ohne Rücksicht auf Verschulden - vorprozessual so verhalten hat, dass die Klägerin annehmen musste, ohne Anrufung des Gerichts ihr Ziel nicht erreichen zu können. Bei fälligen Forderungen genügt dafür in der Regel, dass die Beklagte vor dem Prozess in Verzug geraten ist.

Für die Sonderumlage gilt, dass der Zahlungsanspruch grundsätzlich erst durch die Beschlussfassung über die Erhebung der Sonderumlage und den (hier offenbar fehlenden) anschließenden Abruf durch den Verwalter fällig wird.

Wird, was beim Beschluss über den Wirtschaftsplan bzw. einer Sonderumlage häufig vorkommt und so auch im vorliegenden Fall gehandhabt wurde, die Fälligkeit kalendermäßig bestimmt/ bestimmbar geregelt, tritt Verzug ohne Mahnung ein.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop