Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Revision gegen zweites Versäumnisurteil immer statthaft, §§ 565, 514 Abs. 2 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: II ZR 251/06, 03.03.2008
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil ist nicht statthaft. Der Beschwerde unterliegen nur Urteile des Berufungsgerichts, in denen die Revision nicht zugelassen ist (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie setzt voraus, dass die Revision nicht ohnehin zulässig ist. Das ist hier der Fall. Gegen ein zweites Versäumnisurteil des Berufungsgerichts findet die Revision ohne Zulassung statt, §§ 565, 514 Abs. 2 ZPO.

Die unzulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann nicht als Revision behandelt werden.

Eine Umdeutung gemäß § 140 BGB ist grds. nicht möglich, wenn kein offensichtliches Versehen vorliegt und absichtlich eine Beschwerdebegründung eingereicht wird. Dann entspricht die Umdeutung nicht dem mutmaßlichen Willen des Beschwerdeführers und stehen ihr schutzwürdige Interessen des Gegners entgegen. Weil die Anschlussrevisionsfrist mit der Zustellung der Revisionsbegründung beginnt (§ 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO), muss dem Gegner aus Gründen der Rechtssicherheit jedenfalls erkennbar sein, dass ihm eine Revisionsbegründung und nicht eine Beschwerdebegründung zugestellt wird.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Vu VU Versäumnisurteil zweites 2. 2 Belehrung Hinweis Hinweispflicht Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Säumnisurteil Revision Nichtzulassungsbeschwerde Umdeutung Auslegung