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Beim Auto eingebaute Auspuffanlage zu schnell verrostet: Welche Ansprüche hat der Besteller aus dem Werkvertrag?
LG Essen, AZ: 13 S 6/22, 05.07.2022
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Eine Verurteilung zur Rückzahlung der geleisteten Werkvergütung kann allenfalls Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung der streitgegenständlichen Abgasanlage erfolgen. Nach § 346 Abs. 1 BGB sind im Falle des Rücktritts die
empfangenen Leistungen (wechselseitig) zurück zu gewähren.

Wenn es sich bei dem verbauten Material (hier: nicht korrisionssichere Auspuffanlage) um das einzig nach der Vereinbarung der Parteien in Betracht kommende Material handelt bzw. nur die Verwendung von Edelstahl zu einem mangelfreien Werk führen würde, käme - wenn die Parteien die Verwendung von Edelstahl ausgeschlossen hätten - in Betracht, dass mit Blick auf die Parteivereinbarung eine Mangelhaftigkeit nicht
vorliegt.

Kosten für Leistungen, die der Unternehmer nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht schuldet (was hier für den Einbau von Edelstahlrohren gelten könnte), dann aber, weil sie zur ordnungsgemäßen Ausführung erforderlich sind, zusätzlich doch erbringen muss, hat der Besteller zu tragen. Vor diesem Hintergrund könnte auch das Nacherfüllungsangebot des Beklagten unter Einbau von Edelstahlrohren gegen
Zahlung des Differenzbetrages als nicht zu beanstanden zu werten sein.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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