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Mieter darf Singvögel auf Balkon nicht füttern; § 541 BGB
AG Frankfurt am Main, AZ: 33 C 3812/21, 25.02.2022
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Dass Singvögel sich auf den Balkonen von angemieteten oder den Fensterbänken niederlassen, lässt sich grundsätzlich nicht verhindern. Ein reines Verscheuchen der Tiere kann deshalb nicht erwartet werden.

Das Anfüttern und Anlocken von Tieren steht entgegen. Wenn aber durch das Auslegen von Futter oder das Aufstellen eines Vogelhäuschens auf den Balkon die Singvögel angelockt werden und es dadurch zu einer erhöhten Verunreinigung des Balkons, der Fensterbretter sowie des näheren Umfelds, wozu auch und gerade die Balkone der benachbarten Wohnungen und gegebenenfalls die dort angebrachten Markisen gehören, ist die Grenze des vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten.

Der Vermieter kann vom Mieter sowohl das Entfernen deines Vogelhäuschens als auch das Unterlassen der Fütterung von Singvögeln verlangen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Mietvertrag Nutzung vertragsgemäßer Gebrauch Unterlassungsanspruch Beseitigungsanspruch