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Ausgleichspflicht des Unternehmers gegenüber dem zum Schadensersatz verpflichteten Architekten
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 178/70, 09.03.1972
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Hat der mit der Bauleitung betraute Architekt dem Bauherrn wegen fehlerhafter Bauaufsicht Schadensersatz zu leisten, so ist der die Bauarbeiten ausführende Unternehmer auch dann nach BGB § 426 Abs 1 zum Ausgleich verpflichtet, wenn seine Haftung für Mängel am Bauwerk vertraglich auf einen geringeren Zeitraum als die gesetzlicher Verjährungsfrist beschränkt worden war und der Mangel, der zu dem Schaden geführt hat, erst nach Ablauf der vereinbarten Frist erkannt wurde.

In diesem Falle ist der Architekt nicht schon deshalb nach Treu und Glauben gehindert, den ihm zustehenden Ausgleichsanspruch geltend zu machen, weil er am Abschluss des Bauvertrages mitgewirkt und die Haftungsbeschränkung enthaltende Vertragsbestimmung selbst verfasst hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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