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Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem Architekt und dem Bauunternehmer, § 426 BGB
OLG Koblenz, AZ: 1 U 1753/05, 16.01.2008
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Der mit der Bauplanung und -überwachung beauftragte Architekt und der ausführende Bauunternehmer haften wegen eines Mangels am Bauwerk grundsätzlich auch dann als Gesamtschuldner, wenn der Bauherr sie auf Schadenersatz in Geld in Anspruch nimmt, obwohl er vom Bauunternehmer allein zunächst lediglich Beseitigung des Mangels verlangen könnte.

Der Grundsatz, wonach der Bauunternehmer im Innenverhältnis allein haftet, wenn ein Baumangel auf einen Ausführungsfehler zurückzuführen ist, den der Architekt im Rahmen der Objektüberwachung lediglich nicht erkannt hat, gilt dann nicht, wenn auf Seiten des Architekten Planungsfehler hinzukommen. Der Umfang der Ausgleichspflicht hängt dann von den Umständen und Verhältnissen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereiche und der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge des Bauunternehmers einerseits und des Architekten anderseits ab.

Ein Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB besteht grundsätzlich nur, wenn die Leistung des Gesamtschuldners an den Gläubiger den Anteil der gesamten Schuld übersteigt, den er selbst im Innenverhältnis zu tragen verpflichtet ist. Nimmt der Gläubiger die gegenüber dem Bauunternehmer eingetretene Verjährung - zu seinem eigenen Nachteil - hin und fordert er deshalb von dem gesamtschuldnerisch haftenden Architekten (endgültig) lediglich den Anteil, der dessen Haftungsquote im Innenverhältnis entspricht, steht dem Architekt kein Ausgleichsanspruch gegenüber dem Bauunternehmer zu.?
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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