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Vermieter kann Verjährungsfrist des § 548 BGB verlängern
LG Detmold, AZ: 10 S 14/09, 01.06.2011
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Der Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB wegen Beschädigungen, die während der Mietzeit entstanden sind, wird bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht durch einen Anspruch aus §§ 535, 546, 280, 281 BGB verdrängt. Einer Fristsetzung des Vermieters bedarf es insofern nicht.

Eine Vereinbarung über die Verlängerung der Verjährungsfrist des § 548 BGB ist in den Grenzen des § 202 BGB wirksam.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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