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Unfallbeteiligter ist verpflichtet Überholspur unverzüglich zu räumen; StVO § 34 Abs 1 S 1 Nr 2
OLG Zweibrücken, AZ: 1 Ws 83/01, 01.03.2001
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Wer nach einem Verkehrsunfall auf der Autobahn auf der Überholspur zum Stehen gekommen ist, muss grundsätzlich sein Fahrzeug sofort entfernen und auf dem rechten Seitenstreifen oder notfalls auf dem Mittelstreifen abstellen. StVO § 34 Abs 1 S 1 Nr 2 erlaubt es in einem solchen Fall nicht, zunächst nur die Unfallstelle abzusichern und die polizeiliche Unfallaufnahme abzuwarten.?

Das Oberlandesgericht kann weitere Ermittlungen der Staatsanwaltschaft anordnen, wenn diese in einem Kernbereich der zu untersuchenden Tat unvollständig ermittelt hat und umfangreiche Nachforschungen notwendig sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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