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Wie groß ist der Unfallort im Sinne des § 142 StGB auf einer Autobahn?
OLG Karlsruhe, AZ: 4 Ss 192/87, 17.12.1987
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Als Unfallort im Sinne von StGB § 142 ist der Bereich zu definieren, in dem der Unfallbeteiligte seine Pflicht, einem Berechtigten seine Unfallbeteiligung zu offenbaren, erfüllen kann oder in dem, unabhängig davon, eine feststellungsbereite Person unter den gegebenen Umständen den Wartepflichtigen vermuten und gegebenenfalls durch Befragen ermitteln würde.

Selbst wenn berücksichtigt wird, daß auf Bundesautobahnen der Radius des Unfallortes in der Regel schon deshalb etwas weitergezogen werden muß, weil bei den meist hohen Geschwindigkeiten längere Anhaltewege unfallbeteiligter Fahrzeuge einkalkuliert werden müssen, übersteigt ein Abstand von 250m jedenfalls auch einen solchen Radius.

Diese Grundsätze müssen gleichermaßen Geltung auch für den Fall haben, in dem es um die Frage geht, ob der sich zunächst nicht entfernende, sondern im Gegenteil auf den späteren Unfallort zugehende Angeklagte sich soweit genähert hat, daß er den ohne als Unfallort definierten Bereich überhaupt erreicht hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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