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Keine Belehrungspflicht über Rechtsmittel vor Erlass eines zweiten Säumnisurteils, § 215 Abs. 1 ZPO.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 182/09, 22.09.2010
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§ 215 Abs. 1 ZPO normiert keine umfassende Belehrungspflicht. Insbesondere verlangt diese Vorschrift keine Unterrichtung der Parteien über besondere Fallgestaltungen der Säumnis, etwa eines zweiten Versäumnisurteils nach §§ 345, 700 Abs. 6 ZPO. Dies erschließt sich bereits aus dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der die gerichtliche Hinweispflicht ausdrücklich auf die in §§ 330 bis 331a ZPO geregelten Folgen einer Versäumung des anberaumten Termins beschränkt.

Dass eine Terminsladung keine Belehrung über die im Falle einer Säumnisentscheidung eröffneten Anfechtungsmöglichkeiten zu enthalten braucht, ergibt sich für den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 805/2004 bereits aus dem Zusammenspiel der Regelungen in Art. 17 Buchst. b und Art. 18 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 805/2004.

Eine in der mündlichen Verhandlung erklärte teilweise Klagerücknahme bedarf keiner vorherigen schriftsätzlichen Ankündigung. § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO schützt einen säumigen Beklagten vor einer Verurteilung, die in ihrem Umfang über das ihm rechtzeitig mitgeteilte Klagebegehren hinausgeht. Der Schutzzweck des § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist daher nicht tangiert, wenn die klagende Partei ihren Klagantrag ohne rechtzeitige Unterrichtung der Gegenseite erstmals in der mündlichen Verhandlung beschränkt. Eine solche, für die beklagte Partei vorteilhafte teilweise Klagebeschränkung (§ 264 Nr. 2, § 269 ZPO) muss ihr vor Erlass eines Versäumnisurteils nicht mitgeteilt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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