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Welcher Zeitpunkt ist für den Vorsatz zum sich Entfernen vom Unfallort erheblich?
BGH Karlsruhe, AZ: 4 StR 413/10, 15.11.2010
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Das Entfernen nicht vom Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort, an welchem der Täter erstmals vom Unfall erfahren hat, erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Auch eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB scheidet aus, da das unvorsätzliche Verlassen des Unfallorts nicht vom Wortlaut der Norm erfasst wird (Anschluss BVerfG, 19. März 2007, 2 BvR 2273/06, NZV 2007, 368). Der Senat sieht keine Veranlassung, die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des Unfallorts zu modifizieren, um auf diese Weise Fälle strafrechtlich zu erfassen, in denen der Täter nachträglich auf den Unfall hingewiesen wird und sich dennoch weiter entfernt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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