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Bei falscher Parteibezeichnung der bekagten Partei einer Anfechtungsklage ist das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen
LG Berlin I, AZ: 55 S 37/21, 22.03.2022
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Die Parteibezeichnung in einer Klageschrift ist grundsätzlich auslegungsfähig. Maßgeblich für diese Auslegung ist, wie sie bei objektiver Deutung aus Sicht des Empfängers (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist.

Bei objektiv unrichtiger Bezeichnung ist aber grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die erkennbar nach deren objektiven Sinn betroffen sein soll (BGH v. 27.11.2007 - X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582, 583). Dies ist aufgrund des Klagebegehrens, des Inhalts der Klageschrift und aufgrund des Umstandes, dass in der Klageschrift als vertretungsberechtigtes Organ der Verwalter benannt worden ist, die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die fehlerhafte Bezeichnung der beklagten Partei ist bei einer Gestaltungsklage von Amts wegen zu berichtigen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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