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Fremdgeldkonto auf Namen der WEG ist Pflicht - Verstoß rechtfertigt keine sofortige Abberufung der Verwaltung; §§ 26 WEG, 314 BGB
LG Berlin I, AZ: 55 S 25/21 WEG, 15.02.2022
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Ein Rechtsschutzinteresse ist im Beschlussanfechtungsverfahren im Regelfall nicht zu prüfen, weil das Anfechtungsrecht dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsmäßigen Verwaltung dient. Es entfällt deshalb nur ausnahmsweise, wenn ein Erfolg der Klage den Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft keinen Nutzen mehr bringen kann.

Konten der Wohnungseigentümergemeinschaft sind seit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaften als Fremdkonten anzulegen, bei denen die Eigentümergemeinschaft Kontoinhaberin und der Verwalter lediglich kontoführungsbefugt ist. Auch Treuhandkonten, bei denen Kontoinhaber der Verwalter ist, widersprechen seit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.

Die Führung des WEG-Kontos als offenes Treuhandkonto rechtfertigt ohne vorherige Abmahnung nicht die sofortige Abberufung der Verwalterin aus wichtigem Grund. Zwar stellt der Umstand, dass sie es unterlassen hat, ein Verwaltungskonto bei einer Bank im Namen der WEG zu errichten, eine Pflichtverletzung dar, denn mit der Führung des offenen Treuhandkontos hat die Verwalterin gegen die ihr in § 27 Abs. 5 Satz 1 WEG a.F. aufgegebene Verpflichtung verstoßen, die der Gemeinschaft zustehenden Gelder von ihrem Vermögen getrennt zu halten.

Eine vorherige Abmahnung der Eigentümerversammlung ist nicht deshalb entbehrlich, weil die Verwalterin von zwei der beklagten Miteigentümern aufgefordert wurde, eigene Konten der Wohnungseigentümergemeinschaft einzurichten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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