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Zur Zulässigkeit ein Wanddurchbruches einer tragenden Wand und den Grenzen der Beschlussfassung; § 21 WEG
LG Itzehoe, AZ: 11 S 37/20, 04.03.2022
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1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage ist auch nicht deshalb zu verneinen, wenn der Wanddurchbruch in der Zwischenzeit vorgenommen wurde. Bei einer Beschlussanfechtungsklage entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nicht durch den Vollzug eines Beschlusses, sondern erst dann, wenn eine Ungültigerklärung des angefochtenen Beschlusses keinerlei Auswirkungen mehr haben kann:

2. Da es im Fall einer baulichen Veränderung in Form eines Wanddurchbruchs nicht auf das Einverständnis von bestimmten hierdurch beeinträchtigten Eigentümern ankommt, liegen die Voraussetzungen für die Gestattung einer solchen baulichen Veränderung nur vor, wenn hiermit insgesamt keine über das unvermeidliche Maß hinausgehenden Beeinträchtigung verbunden wären.

Entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. An diesem Maßstab hat sich durch die WEG-Reform nichts geändert (BT-Drs. 19/18791, 65). Für eine großzügigere Auslegung ist nach neuem Recht bereits deshalb kein Raum, weil die Eigentümer nun mit einfacher Mehrheit bauliche Veränderungen beschließen können.

Bei tragenden Wänden, die im Gemeinschaftseigentum stehen, ist ein Nachteil im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG dann nicht anzunehmen, wenn es sich bei der baulichen Maßnahme um keinen wesentlichen Eingriff in die Substanz des Gebäudes handelt und hiermit insbesondere keine Nachteile für die konstruktive Stabilität des Gebäudes und dessen Brandsicherheit geschaffen werden.

3. Ein Beschluss, mit dem bauliche Maßnahmen genehmigt werden, entspricht nur ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn bereits bei seiner Fassung hinreichende Grundlagen dafür vorliegen, dass mit Durchführung der baulichen Maßnahmen keine erheblichen Nachteile bestehen. Es genügt nicht, wenn eine bauliche Maßnahme bereits im Vorhinein genehmigt und lediglich unter den Vorbehalt gestellt wird, dass ausreichende Nachweise für die Unbedenklichkeit der Maßnahme vorgelegt werden.

Ein klagender Eigentümer muss den angestrebten Beschluss seinem Inhalt nach so genau beschreiben, dass die Übernahme seines Antrags in den Tenor einer gerichtlichen Entscheidung zu einem nach materiellem WEG-Recht hinreichend bestimmten Beschluss führt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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