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Berufung eines notwendigen Streitgenossen trotz erstinstanzlichem Obsiegen, §§ 62, 66, 511, 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO, 46 WEG
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 51/12, 28.02.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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Dass im Rahmen einer von verschiedenen Eigentümern erhobenen Anfechtungsklage gegen einen oder mehrere Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft eine notwendige Streitgenossenschaft entsteht, die zu einer - notfalls auch instanzübergreifenden - Verbindung der einzelnen Anfechtungsverfahren führt, ist seit BGH, Urt. v. 26.10.12, Az.: V ZR 7/12 nunmehr auch höchstrichterlich geklärt.
Dass für den Fall, dass anfechtende Wohnungseigentümer zum Teil gleiche, zum Teil unterschiedliche Beschlüsse anfechten, die Verfahren zunächst zu verbinden sind und anschließend bzgl. der nicht übereinstimmend angefochtenen Beschlüsse wieder zu trennen sind, hat der BGH in seinen Entscheidungen zwar noch nicht ausdrücklich festgestellt. Dies ergbit sich jedoch aus § 145 Abs. 1 ZPO, worauf das Landgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung zutreffend hinweist.
In keinem Fall aber kann ein Amtsgericht bei mehreren notwendigen (klagenden) Streitgenossen die Verfahren zunächst verbinden, um dann einen notwendigen Streitgenossen als Beklagten zu behandeln und die übereinstimmenden Anfechtungspunkte auch noch in einem mit einer Kostenentscheidung (!) versehenen Teilurteil ausurteilen.
Das Landgericht Düsseldorf hat die Entscheidung des Amtsgerichts zurecht zurückverwiesen und bzgl. der Kosten von § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht.