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Falsche Parteibezeichnung bei Anfechtungsklage kann von Amts wegen korrigiert werden
LG München I, AZ: 36 T 6514/21, 09.09.2021
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§ 44 Abs. 2 Satz 1 WEG
Bei einem Zwischenstreit mit einer Scheinpartei oder der nicht "wahren" Partei über deren Parteiidentität ist die Entscheidung über die Zulassung als Partei mit – unechtem Zwischenurteil zu treffen.

Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die nach der Rechtsprechung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus Sicht der Empfänger beizulegen ist.

Deshalb ist bei objektiv bzw. äußerer unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll.

Richtet sich die Anfechtungsklage nur gegen einige bzw. einen Wohnungseigentümer, ist aber erkennbar, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verklagt werden soll, so ist das Rubrum von Amts wegen entsprechend zu berichtigen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop