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Kein Anspruch auf Herausgabe eines Titels auf Unterlassen bei vorübergehendem Wohlverhalten, §§ 767, 890 ZPO
LG Dortmund, AZ: 1 S 305/12, 21.01.2013
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Es ist nicht möglich, im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gegen einen rechtskräftigen Unterlassungstitel vorzugehen, wenn vorübergehend gegen das Unterlassungsgebot nicht verstoßen wird, § 767 ZPO.

Selbst wenn feststehen würde, dass derzeit keine Beeinträchtigungen ausgehen und aufgrund dessen derzeit nicht erfolgreich aus dem Unterlassungstitel vollstreckt werden kann, kann daraus keine Schlussfolgerung für die Zukunft gezogen werden.

Der Schuldner muss sich daher künftig im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens damit begnügen, einem möglichen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes zur Wehr setzen zu können und zu müssen.
Die Entscheidung des LG Dortmund versteht sich eigentlich von selbst. Denn solange die Wiederholugsgefahr nicht ernstahft und endgültig ausgeräumt ist, kann auch ein mehrjähriges vorübergehendes Wohlverhalten nict dazu führen, dass für alle Zukunft aus einem Unterlassungstitel nicht mehr vollstreckt werden könnte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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