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Beschluss, künftig generell per Umlauflaufbeschluss Beschlüsse zu fassen, ist unzulässig; § 23 Abs. 2 WEG
AG Bonn, AZ: 211 C 22/21, 08.12.2021
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Die Beschlussfassung über die Durchführung eines Umlaufverfahrens selbst muss auch den Erfordernissen über eine ordnungsgemäße Beschlussfassung gerecht werden. Dazu gehört insbesondere eine ordnungsgemäße Ankündigung einer derartigen Beschlussfassung gemäß § 23 Abs. 2 WEG.

Sinn und Zweck der Regelung des § 23 Abs. 2 WEG ist es, die Wohnungseigentümer vor überraschenden Entscheidungen zu schützen und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich anhand der Tagesordnung auf die Beratung und Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung über bestimmte Tagesordnungspunkte vorzubereiten bzw. sich darüber im Klaren zu werden, ob sie an der Versammlung teilnehmen oder nicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop