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Versicherer muss für Schäden bei (alkoholisierten) „Auto-Tauziehen“ aufkommen
OLG Saarbrücken, AZ: 5 U 1/14, 30.07.2014
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Das Bedienen eines Traktors in Rahmen eines "Kräftemessens" mit einem Pkw, bei dem versucht wird, das jeweils andere Fahrzeug durch Wegziehen zu bewegen, ist mit dem Steuern eines abgeschleppten Fahrzeugs vergleichbar und stellt sich damit auch für den Fahrer des gezogenen Fahrzeugs als Führen eines Kraftfahrzeugs dar.

Eine Leistungsfreiheit des Versicherers nach Nr. 5.1.1 AUB ist nur gegeben, wenn die Bewusstseinsstörung (mit-) ursächlich für den Unfall war. Kommt es bei einem solchen "Kräftemessen" zwischen zwei Fahrzeugen zu dem Unfall, so muss der Versicherer darlegen und beweisen, dass der Unfall durch ein trunkenheitsbedingtes fahrerisches Fehlverhalten verursacht wurde oder dass die alkoholbedingte Bewusstseinsstörung bereits dafür ursächlich war, dass sich der Versicherte überhaupt in die gefährliche Situation begeben hat.

Bei einem "Kräftemessen" zwischen zwei Fahrzeugen scheidet eine Strafbarkeit nach §§ 315b, 315c StGB bereits auf Tatbestandsebene aus, wenn neben den teilnehmenden Fahrzeugführern Dritte nicht beteiligt sind und fremde Sachen nicht gefährdet werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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