Detailansicht Urteil
Glücksspielautomaten können nicht nach der Stückzahl besteuert werden; Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvL 8/05, 04.02.2009
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvR 2868/15, 22.03.2022
-
OVG München, AZ: 4 B 13.144, 25.07.2013
-
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvR 1054/01, 28.03.2006
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Spielhalle Casino Steuern Gewinn Umsatz Betreiber Gerät Automat pro nach Stück pauschal Spielgerätsteuer Vergnügungssteuer Geldspielgeräte
Ähnliche Urteile
- Aufklärung über Unfallfolgen löst keine Gebührenpflicht für angeforderten Krankenwagen aus
- Kein dauerhafter Leinen- und Maulkorbzwang zulässig, wenn die Behörde die Gefährlichkeit eines Hundes nicht erforscht hat; § 12 Abs. 1 LHundG NRW
- Zur nachträglichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer durch das Amtsgericht zur präventiven Gefahrenabwehr angeordneten Wohnungsdurchsuchung
- Zur Anforderung an den „extremen Ausnahmefall“ im Sinne von § 35 Abs.1 S.1 GewO
- Rücknahme einer fiktiv erteilten Gewerbegenehmigung; Anforderungen an den Betriebssitz eines Mietwagenunternehmers
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Anfechtungsklage Kurioses Arzthaftung Wohnungseigentümer Organisationsbeschluss Jahresabrechnung Nutzungsentschädigung Eigentümerversammlung Teilungserklärung Mietminderung Beirat Sondereigentum Verwaltungsbeirat Nachbarrecht Kündigung Schimmel Abmahnung Protokoll Gegenabmahnung Wirtschaftsplan Verkehrsunfall Eigenbedarfskündigung Wurzeln Makler Verwalter Garage Gemeinschaftseigentum Treppenlift Telefonwerbung Abschleppen Veränderung Tierhaltung Beschluss Einstimmigkeit Miete
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!