Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Die Kausalität eines Verstoßes gegen die ordnungsgemäße Einberufung einer Eigentümerversammlung gem. § 23 Abs. 2 WEG wird unwiderleglich vermutet
AG Bottrop, AZ: 20 C 62/12, 14.02.2013
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Beschlüsse einer Eigentümerversammlung sind für unwirksam zu erklären, wenn die Gültigkeitsvoraussetzungen des § 23 Abs. 2 WEG nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift muss der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung bezeichnet sein.

Durch die Regelung des § 23 Abs. 2 WEG soll der einzelne Eigentümer vor überraschenden Beschlüssen geschützt werden. Er soll sich darauf einstellen können, was genau besprochen wird. Nur so hat er die Möglichkeit, sich auf das Thema vorzubereiten und zu entscheiden, ob er an der Versammlung teilnehmen will oder nicht. Der erforderliche Inhalt der Ankündigung ist abhängig von der Bedeutung des Beschlussgegenstandes. Je bedeutender das Thema für die Gemeinschaft, umso genauer muss er in der Einladung bezeichnet werden.

Es kann nicht geltend gemacht werden, sämtliche Beschlüsse wären bei ordnungsgemäßer Bezeichnung ebenso gefasst worden mit der Folge, dass der Verstoß gegen das Ankündigungserfordernis sich nicht kausal für die Stimmrechtsausübung ausgewirkt habe. Denn die Kausalität eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 2 WEG wird unwiderleglich vermutet (Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, § 23 Rdnr. 90). Das folgt schon aus der Überlegung, dass sich nicht feststellen läßt, wie der einzelne Eigentümer abgestimmt hätte, hätte er die Gelegenheit gehabt, sich hinreichend über das Beschlussthema zu informierten und vorzubereiten.
Die Entscheidung des Amtsgerichts ist im Ergebnis zutreffend.

Neu ist die Begründung, nämlich dass der Einberufungsmangel gem. § 23 Abs. 2 WEG die Kausalität der Rechtswidrigkeit der Beschlussfassung unwiderleglich vermutet wird.

Faktisch hat das Amtsgericht unter Hinweis auf Bärmann/Pick/Merle (§ 23 RdNr. 90, 10. Aufl. WEG-Komm.) Recht, dass ein Einberufungsmangel in der Praxis auf eine unwiderlegbare Kausalitätasvermutung hinausläuft.

Die h.M. in der Rechtsprechung hat sich bisher noch eine Hintertür aufgehalten, indem sie den Einberufungsmangel zunächst kausal für die fehlerhafte Beschlussfassung ansieht, den Beklagten aber die Möglichkeit eingeräumt hat, diese Vermutung durch entsprechenden Vortrag und Beweisangebot zu widerlegen, was in der Rechtssprechungspraxis bisher aber noch nie zu einer erfolgreichen Widerlegung der Vermutung geführt hat.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Einladung Versammlung WEG-Versammlung WEG Beschluss Beschlussankündigung Formmangel Bezeichnung Beschlussgegenstand Gegenstand Beschlussfassung Eigentümerversammlung Ankündigung