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Unanfechtbarkeit des Beschlusses in Fällen greifbarer Gesetzeswidrigkeit?
OLG Koblenz, AZ: 3 W 297/13, 04.07.2013
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In den Fällen, in denen eine greifbare Gesetzeswidrigkeit vorliegt, sind Beschlüsse, die die Einstellung der Zwangsvollstreckung betreffen, gemäß §§ 719 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO anfechtbar.
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