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Streitigkeiten aus Mietverträgen zwischen in Trennung/Scheidung lebenden Ehegatten sind grds. den Familiengerichten zugewiesen, § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZB 652/11, 05.12.2012
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Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal "im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung" weit auszulegen.

§ 266 Abs. 1 FamFG ist anwendbar, wenn der Rechtsstreit durch die bezeichneten familienrechtlichen Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt ist.

Da (gewerbliche) Mietverhältnisse nicht unter eine der in § 266 Abs. 1 FamFG genannten Spezialzuständigkeiten fallen, können auch diese Rechtsverhältnisse als sonstige Familiensachen zu qualifizieren sein, wenn der erforderliche Zusammenhang im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG gegeben ist.
Das Familiengerichte im Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung eine Allzuständigkeit gem. § 266 FamFG besitzen, ist keine neue Erkenntnis. Auch ist nachvollziehbar, wenn im Zusammenhang mit der Scheidung ein gemeinschaftliches Mietverhältnis mitgeregelt wird. Das nunmehr auch für gewerbliche Mietverhältnisse das Familiengericht zuständig sein soll, wenn ein innerer Zusammenhang zur Scheidung besteht, überrascht, zumal die Familiengerichte nunmehr über zum Teil sehr komplizierte gewerbemietrechtliche Fragen entscheiden müssen. Ob § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG auch dann noch gilt, wenn die Scheidung bereits vollzogen ist, bleibt abzuwarten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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