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Streitigkeiten aus Mietverträgen zwischen in Trennung/Scheidung lebenden Ehegatten sind grds. den Familiengerichten zugewiesen, § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZB 652/11, 05.12.2012
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Kommentar von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop:
Das Familiengerichte im Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung eine Allzuständigkeit gem. § 266 FamFG besitzen, ist keine neue Erkenntnis. Auch ist nachvollziehbar, wenn im Zusammenhang mit der Scheidung ein gemeinschaftliches Mietverhältnis mitgeregelt wird. Das nunmehr auch für gewerbliche Mietverhältnisse das Familiengericht zuständig sein soll, wenn ein innerer Zusammenhang zur Scheidung besteht, überrascht, zumal die Familiengerichte nunmehr über zum Teil sehr komplizierte gewerbemietrechtliche Fragen entscheiden müssen. Ob § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG auch dann noch gilt, wenn die Scheidung bereits vollzogen ist, bleibt abzuwarten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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