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Eine gekorene Ausübungsbefugnis der WEG-Gemeinschaft gibt es seit der Gesetzesreform nicht mehr; §§ 9a Abs. 2, 10 Abs. 6, WEG
AG Wuppertal, AZ: 95b C 122/20, 03.12.2021
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Eine über die geborene Ausübungsbefugnis aus § 9a Abs. 2 WEG hinausgehende Möglichkeit einer gekorenen Ausübungsbefugnis sieht das Wohnungseigentumsgesetz nach der Reform nicht mehr vor, denn der Entzug der Ausübungsbefugnis durch Beschluss ist ein gravierender Eingriff in die Privatautonomie des einzelnen Wohnungseigentümers und widerspricht auch dem berechtigten Interesse des Rechtsverkehrs an einer klaren Zuordnung von Rechten und Pflichten.

Aus dem Vergemeinschaftungsbeschluss kann auch nicht deshalb eine Ausübungsbefugnis hergeleitet werden, weil bei Beschlussfassung noch das alte Recht galt. Mit Inkrafttreten des WEG neuer Fassung ist die Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft entfallen. Handlungen, welche nach Inkrafttreten vorgenommen wurden, wie hier die Klageerhebung, können auf den Beschluss nicht mehr gestützt werden.

Danach kann die Gemeinschaft den Verwalter wegen eines verlorenen Prozesses nach altem Recht nicht in Regress nehmen, da nicht die Gemeinschaft, sondern die einzelnen Wohnungseigentümer anspruchsberechtigt sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop vergemeinschaftung unzulässig Beschlusskompetenz