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Zu den Voraussetzungen von Sozialleistungen für Betriebskosten und Kreditbelastungen bei selbstgenutzem Wohneigentum, § 22 Abs. 1 SGB II
BSG Kassel, AZ: B 14 AS 1/12 R, 22.08.2012
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Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

Als angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die selbst genutzte Immobilie sind lediglich die Kosten zugrunde zu legen, die im maßgeblichen örtlichen Bereich für vergleichbare Mietwohnungen als angemessen anzusehen sind (vgl. nur BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 10 Rd.-Nr. 35 mwN), wobei die im Kalenderjahr anfallenden, berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten mit der im örtlichen Vergleichsraum abstrakt angemessenen Jahresnettokaltmiete zu vergleichen sind (vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 44).

Die monatlichen Tilgungsleistungen für eine selbstgenutzte Immobilie gehören nicht zu den berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung , für die Leistungen zu erbringen sind.

Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" nur in besonderen Fällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 13).

Auch ein Anspruch auf Berücksichtigung einer Instandhaltungsrücklage als Kosten der Unterkunft besteht bei einer selbstgenutzten Immobilie nicht. Dabei kann offen bleiben, ob solche Zahlungen, die an eine Eigentümergemeinschaft nach dem WEG zu leisten sind, grundsätzlich zu den berücksichtigungsfähigen Kosten bei Wohnungseigentum gehören, weil der Wohnungseigentümer (ähnlich wie der Mieter) rechtlich zu ihrer Zahlung auch dann verpflichtet ist, wenn tatsächlich Aufwendungen für Instandhaltung nicht anfallen (so etwa LSG Baden-Württemberg Urteil vom 26.01.2007 - L 12 AS 3932/06 - ZFSH/SGB 2007, 347 = FEVS 58, 461 zum Hausgeld; LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.07.2009 - L 5 AS 111/09 = ZFSH/SGB 2009, 744 zu einer Instandhaltungsrücklage und den Kosten des Kabelanschlusses).

Die Pflicht zur Bildung einer Instandhaltungsrückstellung kann sich jedenfalls nur aus der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung und entsprechenden Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft ergeben (vgl. nur Reichel-Scherer in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 21 WEG Rd.-Nr. 338 mwN). Zwar besteht ein Anspruch eines jeden Wohnungseigentümers nach § 21 Abs. 4 und 5 Nr. 4 WEG, die Bildung einer Instandhaltungsrückstellung zu beschließen. Solange ein solcher Beschluss, auf den hin tatsächlich Zahlungen erfolgen, nicht vorliegt, kommt die Berücksichtigung einer Instandhaltungsrücklage auch für Wohnungseigentümer von vornherein nicht in Betracht (vgl. BSG Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 38/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 17 Rd.-Nr. 16).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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