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Unterlagen für Jahresabrechnung müssen mit der Einladung versendet werden/ Einnahmen und Ausgaben müssen mit den Kontoständen übereinstimmen; §§ 23, 28 WEG
LG Landau i. d. Pfalz, AZ: 5 S 16/21, 17.12.2021
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Das Inkrafttreten des neuen Rechts zum 01.12.2020 stellt keinen Grund für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses für eine Anfechtungsklage dar. Ob sich diese Beurteilung nach altem oder neuem Recht richtet, und wie sie sich im Einzelnen darstellt, betrifft die Begründetheit der Klage.

Eine beschlossene Jahresabrechnung entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Abrechnung den Wohnungseigentümern im Vorfeld der Versammlung nicht zur Verfügung gestellt worden ist.

Für eine schlüssige Jahresgesamtabrechnung reichen die Angaben von Anfangs- und Endstand der Gemeinschaftskonten sowie der nach Kostenarten aufgegliederten Einnahmen und Ausgaben aus. Dabei müssen Einnahmen und Ausgaben aber vollständig aufgeführt werden, also einschließlich nicht verteilungsrelevanter Zahlungszu- bzw. –abflüsse.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop