Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Auch in Zweier-WEG ist nur die Eigentümergemeinschaft für Gemeinschaftsansprüche aktiv- und passivlegitimiert; §§ 28, 44 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 27/22, 17.05.2022
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Ohne einen entsprechenden Beschluss besteht keine Verpflichtung der Wohnungseigentümer, Hausgeldforderungen zu erfüllen, denn der beschlossene Wirtschaftsplan bildet insoweit die Anspruchsgrundlage für den Zahlungsanspruch, so dass es vor der Beschlussfassung an einer beizutreibenden Forderung fehlt.

Daher muss zunächst eine Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 S. 2 WEG) erhoben werden, um insoweit einen Wirtschaftsplan in Kraft zu setzen.

Darüber hinaus ist die Klage auf Beschlussersetzung gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 44 Abs. 2 S. 1 WEG) zu richten und nicht gegen die übrigen Wohnungseigentümer. Dass in diesem Verfahren in verwalterlosen Zwei-Personen-Gemeinschaften die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft von dem nicht klagenden Wohnungseigentümer vertreten wird, führt nicht dazu, dass entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut derartige Beschlussklagen weiter unmittelbar gegen den anderen Eigentümer zu richten sind.

Dem Klageerfolg des Zahlungsantrages steht zudem entgegen, dass ein Anspruch auf Zahlung des Hausgeldes nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer, sondern (nur) der Gemeinschaft zukommt. Diese ist alleinige Inhaberin des Anspruchs auf Zahlung des Wohngeldes (BGH NJW-RR 2017, 855). Nur sie kann den Anspruch geltend machen.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Wohnungseigentümergemeinschaft 2er-WEG Beschlussfassung Verrechnung