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Pflichtwidriges Verwalterhandeln: Wohnungseigentümer muss die Gemeinschaft auf Klageerhebung gegen den Verwalter verklagen; §§ 9a, 18 WEG; 1004 BGB
LG München I, AZ: 36 T 1514/22, 16.02.2022
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann neues weg Bottrop Verband Wohnungseigentümergemeinschaft
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Die Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers werden doch sehr stark eingeschränkt und die Idee, eine Wohnungseigentümergemeinschaft an die Regeln des Gesellschaftsrechts anzupassen, war wenig durchdacht.
Auch bei offensichtlichen Rechtsverletzungen ist ein Wohnungseigentümer gezwungen, erst die Eigentümergemeinschaft in Anspruch zu nehmen, dass diese den Verwalter oder auch einen anderen Wohnunsgeigentümer wegen pflichtwidrigen Verhaltens in Anspruch nimmt.
Dies führt nicht nur zu einer erheblichen Zeitverzögerung, weil nunmehr zwei u.U. Prozesse geführt werden müssen, sondern auch zu Mehrkosten für die Gemeinschaft wegen der doppelten Prozessführung, wenn auch mit einem erheblichen Haftungsrisiko für den Verwalter.
Die Praxis sieht noch grausamer aus:
Ein Wohnungseigentümer muss die WE-Gemeinschaft, vertreten durch den Verwalter verklagen, dass Eigentümergemeinschaft, wiederum vertreten durch den Verwalter, sich selber verklagt.
Da braucht man kein Prophet sein um beurteilen zu können, wie so ein Verfahren bei einem oppnierenden Verwalter ausgeht.