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Vermieter muss Verschlechterung der Wohnung bei Auszug darlegen und beweisen / Mieter haftet nicht für Kosten der Wohnungsabnahme
AG Wesel, AZ: 27 C 27/18, 11.11.2019
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Wurde ein altes, nicht renoviertes Haus vermietet, kann der Vermieter nach Mietende nicht diejenigen Kosten geltend machen, die eine völlige Neuherstellung kosten würde.

Vielmehr sind nur solche Kosten berücksichtigungsfähig bei der Bemessung des Schadensersatzes, welche die Differenz zwischen dem ursprünglich bei Mietbeginn übernommenen Zustand sowie einer üblichen Abnutzung der Mietsache während der Mietzeit zu einer Neuherstellung ausmachen.

Wurde das Mietobjekt veräußert, kann sich die Schadensbezifferung nur daraus ergeben, dass von einer Neuherstellung die Altwerte aus übernommenem Zustand bei Mietbeginn und Abnutzung während der Mietzeit abzuziehen sind. Hierfür ist der Vermieter darlegungs- und beweisbelastet.

Wurde im Mietvertrag "Gartenpflege vereinbart", ist der Umfang der Pflegemaßnahmen zu unklar. Insbesondere lässt sich daraus keine Verpflichtung herleiten, dass die Mieter auch Sträucher und Bäume kürzen. Dies kann je nach Geschmack des Vermieters auch als Eigentumsverletzung angesehen werden.

Der Vermieter kann nicht die Kosten für die Wohnungsabnahme von dem Mieter verlangen, da das Dokumentationsinteresse beim Vermieter liegt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop