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Vermieter darf Schäden nach Rückgabe der Mietsache fiktiv abrechnen - Schadensersatz aber nur nach vorheriger Fristsetzung zur Mängelbeseitigung; §§ 535 ff, 280, 281 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 364/20, 26.04.2022
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Rechtsanwalt Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung Schaden Mängelbeseitigung Verschlechterung MIetsache
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