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Vermieter darf Schäden nach Rückgabe der Mietsache fiktiv abrechnen - Schadensersatz aber nur nach vorheriger Fristsetzung zur Mängelbeseitigung; §§ 535 ff, 280, 281 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 364/20, 26.04.2022
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Ansprüche auf Schadensersatz können statt der Leistung im Mietrecht auch mit den für die Instandsetzung oder -haltung oder für den Rückbau der Mietsache erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Kosten bemessen werden.

Im Mietrecht gibt es einen mit § 637 Abs. 3 BGB vergleichbaren Anspruch auf Vorschuss für die (beabsichtigte) Selbstvornahme. Denn unter den Voraussetzungen des § 536a Abs. 2 Nr. I BGB im laufenden Mietverhältnis kann ein
Vorschussanspruch des Mieters bei Mietmängeln und auch der Vermieter
vom Mieter einen Vorschuss in Höhe der erforderlichen Renovierungskosten verlangen, wenn der Mieter sich mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen im Verzug befindet.

Der Vermieter kann seinen Schaden statt der Leistung auch dann fiktiv abrechnen, wenn das ehemals vermietete Objekt zwischenzeitlich veräußert wurde.

Im Gegensatz zu einem Schadensersatzanspruch neben der Leistung kommt bei
einem Schadensersatzanspruch statt der Leistung eine Naturalrestitution nicht in Betracht, weil die Erfüllung der vertraglichen Leistung gemäß § 281 Abs. 4 BGB gerade nicht mehr verlangt werden kann. Dieser Anspruch ist deshalb von Anfang an nur auf Geld gerichtet.

Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht erbrachter Leistung (§ 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) setzt voraus, dass der Vermieter den Mieter zur Leistungserbringung auffordert, ihm eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt und diese Frist verstreicht, ohne dass der Mieter seine Verpflichtung erfüllt.

Der Gläubiger muss dabei in seinem mit Fristsetzung verbundenen Verlangen auf Erbringung der geschuldeten Leistung diese Leistung eindeutig bezeichnen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Rechtsanwalt Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung Schaden Mängelbeseitigung Verschlechterung MIetsache