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Videokamera in einer Klingelanlage kann eine erhebliche bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG darstellen.
OLG Köln, AZ: 16 Wx 13/07, 09.05.2007
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Die mit dem Einbau der Kamera einhergehende bauliche Veränderung hat für die Wohnungseigentümer eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung zur Folge, § 22 Abs. 1 WEG.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Anlage die Besonderheit aufweist, dass eine Betrachtung der Aufnahmen, die nach Betätigung der Klingel aufgenommen werden, in jedenfalls einer Wohnung noch mit einer Nachlaufzeit von drei Minuten möglich ist. Das bedeutet, dass die Nutzer der jeweiligen Wohnung über die Erkennung möglicher, sie betreffender Besucher hinaus den Eingangsbereich beobachten können. Ferner besteht nach den Feststellungen des Sachverständigen die Möglichkeit, Bilder mit Hilfe weiterer Geräte, die noch eingebaut werden können, aufzuzeichnen.

Dabei kann es offen bleiben, ob diese allein schon in der äußeren optischen Veränderung des Eingangs liegt. Denn jedenfalls bedeutet die Installation einer Anlage, wie sie hier vorliegt, darüber hinaus eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, die von den Eigentümern nicht mehr hingenommen werden muss.
Vorliegend gingen die technischen Aufzeichnungsmöglichkeiten über denen einer üblichen Videoanlage in einer Gegensprechanlage hinaus, so dass diese Entscheidung nicht unbedingt im Widerspruch zu der Entscheidung des BGH (Az.: V ZR 210/10) zu sehen ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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