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24-Stunden-Pflege von demenzkranken Menschen in Eigentumswohnung nicht zulässig; §§ 10, 14 WEG
AG Berlin-Schöneberg, AZ: 770 C 76/20, 07.07.2021
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Die (Unter-)Vermietung von Sondereigentumseinheiten an Pflegebedürftige und demenzkranke Menschen mit 24-Stunden-Betreuung überschreitet die Nutzung zu Wohnzwecken.

Die in den Sondereigentumseinheiten erfolgende Nutzung stellt sich tatsächlich als eine über die Wohnnutzung hinausgehende Nutzung dar, die bei typisierender Betrachtung erheblich mehr stört als die bestimmungsgemäße und erlaubte Wohnnutzung. Dabei ist zu berücksichtigen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft über keinerlei Gewerbeeinheiten verfügt, es sich also um ein reines Wohnhaus handelt.

Zwar nimmt die (Intensiv-)Pflege eines Menschen in den eigenen vier Wänden bis zu seinem Lebensende einer Eigentumswohnanlage zunächst nicht ihren Nutzungscharakter zu Wohnzwecken und ist daher von jedem Miteigentümer grundsätzlich hinzunehmen.

Anders ist dies bei typisierender Betrachtungsweise jedoch zu beurteilen, wenn eine Vielzahl von Pflegebedürftigen und demenzkranken Menschen mit dauerhaft zu erwartender wechselnder Belegung in den Wohneinheiten untergebracht werden soll, insbesondere wenn sich solche Beeinträchtigungen ergeben, die dem Betrieb einer Krankenstation nahekommen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop typisierende Betrachtungsweise Nutzungsänderung gewerbe gewerbliche Teilungserklärung