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Mit Gründung der WEG gehen die Ansprüche des Bauträgers auf Beseitigung von Baumängeln auf die WEG über; §§ 18, 19 WEG; 280, 705ff BGB
OLG Brandenburg, AZ: 7 U 176/19, 12.05.2021
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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