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Coronabedingte Schließungen von Freizeitanlagen gilt auch für Schwimmbad in einer WEG
LG München I, AZ: 1 S 7900/21 WEG, 02.02.2022
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Ist aufgrund einer Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienten, sondern der Freizeitgestaltung dienen, untersagt, unterliegt auch ein Schwimmbad in einer Wohnungseigentümergemeinschaft dieser Verfügung.

Der das Schwimmbad schließende WEG-Verwalter haftet nicht als Zustandsstörer gem. § 1004 I BGB, wenn die Wohnungseigentümer verpflichtet waren, die Sperrung des Schwimmbades zu dulden.

Unerheblich ist, wenn das Schwimmbad erneut geschlossen wurde. Denn ein hierauf gestützter Anspruch beruht auf einem neuen, bisher nicht streitgegenständlichen Lebenssachverhalt und könnte daher nur im Wege einer Klageänderung unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO in den Prozess eingeführt werden.

Durch eine Klageerweiterung kann im Falle des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen eine Zurückweisung der Berufung durch das Berufungsgericht gem. § 522 II ZPO jedoch nicht verhindert werden. Vielmehr verliert die Klageerweiterung entsprechend § 524 IV ZPO ihre Wirkung, wenn die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 II ZPO zurückgewiesen wird, so dass der im Wege der Klageerweiterung in das Berufungsverfahren neu eingeführte Anspruch gegebenenfalls erstinstanzlich erneut eingeklagt werden kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop