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Binnenstreit zwischen Bruchteilseigentümern einer Eigentumswohnung ist keine WEG-Angelegenheit i.S.d. § 43 WEG
OLG Brandenburg, AZ: 1 AR 2/22, 21.02.2022
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Ein Verweisungsbeschluss gem. § 281 ZPO ist auch dann bindend, wenn er fehlerhaft ist. Einfache Rechtsfehler, wie etwa das Übersehen einer die Zuständigkeit begründenden Rechtsnorm, rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung grundsätzlich nicht.

§ 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist weit auszulegen und ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts ist nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist.

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern einer Bruchteilseigentümergemeinschaft sind nicht nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG zu behandeln, da die Bruchteilseigentümer nicht eine Wohnungseigentümergemeinschaft bilden und ihre Binnenbeziehungen nicht Gegenstand des Gemeinschaftsverhältnisses der Wohnungseigentümer, sondern des allgemeinen Zivilrechts sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zuständigkeit Verweisung WEG-Gerichte REchtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop