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Zur Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs einer zweckwidrigen Nutzung (her: Arztpraxis in Wohnung); §§ 10 Abs. 3, 14 WEG, 1004, 242 BGB
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 131/20, 31.03.2022
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1. Für wohnungseigentumsrechtliche Unterlassungsansprüche ist ein Schlichtungsverfahren nicht erforderlich.

2. Wenn der vom Wohnungseigentümer praktizierte Gebrauch der Zweckbestimmung widerspricht, begründet dies allerdings allein noch keinen Unterlassungsanspruch, sondern die übrigen Wohnungseigentümer können nur dann Unterlassung des zweckbestimmungswidrigen Gebrauchs verlangen, wenn dieser mehr stört als der zweckbestimmungsgemäße Gebrauch. Ob dies der Fall ist, wird anhand einer typisierenden generellen Betrachtungsweise beurteilt, wobei Beeinträchtigungen weder vorgetragen noch nachgewiesen werden müssen.

Unerheblich ist, ob die Wohnungseigentümer tatsächlich Störungen ausgesetzt sind, die bei zweckbestimmungsgemäßer Nutzung des Sondereigentums nicht vorlägen, wobei gleichwohl bei der typisierenden Betrachtungsweise die konkreten Umstände des Einzelfalls nicht außer Betracht bleiben dürfen.

Die Nutzung einer Praxis stört mehr als eine typische Wohnnutzung jedenfalls dann, wenn das übliche Besucheraufkommen einer Praxis - hier mit bis zu 50 Personen am Tag - das übliche Besuchsaufkommen einer Wohnung weit übersteigt, zumal es sich um kranke Personen handelt, die zudem mit den Eigentümern in keinen persönlichen Beziehungen stehen.

3. Ist ein Unterlassungsanspruch aus §§ 15 Abs. 3 WEG aF, 1004 BGB wegen einer unzulässigen Nutzung bereits durch alle Wohnungseigentümer verwirkt, ist auch der Sonderrechtsnachfolger an die entstandene Rechtslage gebunden, da er als Rechtsnachfolger mangels besonderer gesetzlicher Bestimmungen keine weitergehenden Rechte hat, als seinem Rechtsvorgänger zuletzt zustanden.

Allerdings löst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen mit Unterlassungsansprüchen, die aus dem Besitz bzw. dem Eigentum abgeleitet werden, wiederholte gleichartige Störungen abgewehrt werden sollen, die zeitlich unterbrochen auftreten, jede neue Einwirkung einen neuen Anspruch aus.

Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist nicht durchsetzbar, wenn die Wohnungseigentümer einen solchen Anspruch seit Jahrzehnten nicht erhoben, sondern im Gegenteil zu erkennen gegeben haben, dass sie mit der Nutzung einverstanden sind, und die Beklagten sich hierauf eingerichtet haben. Das schließt die Ansprüche als verwirkt aus.

4. Der Eigentümer haftet gem. § 278 BGB für das Fehlverhalten Dritter, die mit dem gemeinschaftlichen Eigentum in Berührung kommen und es beschädigen, wenn dieses Verhalten in einem sachlichen Zusammenhang mit der Nutzung steht. Ausgeschlossen ist der Anspruch nur dann, wenn es an einem Verschulden des Dritten fehlt oder aber zwischen die Betätigung des Dritten nicht in den Pflichtenkreis des Eigentümers fällt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Nutzungsänderung Zweckbestimmung Vereinbarungscharakter