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Zum Rückzahlungsanspruch des Mieters der vorausgezahlten Betriebskosten bei unterlassener Betriebskostenabrechnung durch den Vermieter; §§ 556, 273, 709 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 52/20, 07.07.2021
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1. Der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Allgemeinen nicht befugt, den Schuldner einer Gesellschaftsforderung im eigenen Namen - auf Leistung an die Gesellschaft - in Anspruch zu nehmen (im Anschluss an BGH, II ZR 255/16 , NJW-RR 2018, 288 Rn. 12).

Die Einziehung einer Gesellschaftsforderung ist bei einer Personengesellschaft ein Akt der Geschäftsführung, die grundsätzlich Aufgabe der geschäftsführenden Gesellschafter ist. Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts können nach § 709 Abs. 1 BGB - und, falls sich die Gesellschaft im Abwicklungsstadium befindet, nach § 730 Abs. 2 BGB - die Geschäfte der Gesellschaft, falls nicht ein anderes vereinbart ist, nur gemeinschaftlich führen. Daraus folgt, dass sie auch nur gemeinschaftlich eine der Gesellschaft zustehende Forderung einklagen können.

Hierbei ist es unerheblich, dass die Klägerin auf Zahlung an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts klagt und damit im Falle der Klagestattgabe die Leistung allen Gesamthändern - somit auch dem Mitgesellschafter T. zugutekommt. Dieser Schutz reicht nicht aus, um die Belange der (übrigen) Gesellschafter zu wahren.

Als actio pro socio wird die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Gesellschaftsverhältnis durch einen Gesellschafter im eigenen Namen gegen einen Mitgesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft bezeichnet. Sie wurzelt im Gesellschaftsverhältnis und ist Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts des Gesellschafters. Vorliegend nimmt die Klägerin jedoch nicht einen Mitgesellschafter in Anspruch, sondern den beklagten Mieter als Dritten.

2. Zum Anspruch des Mieters auf Rückzahlung von Betriebskostenvoraus-zahlungen bei nicht (fristgerecht) erteilter Abrechnung des Vermieters (im Anschluss an VIII ZR 315/11 , NJW 2012, 3508 Rn. 8 ff.).

Auch wenn der auf die Vermieterin durch den Einbehalt laufender Betriebskostenvorauszahlungen ausgeübte Druck zur Erteilung der Betriebskostenabrechnung sein Ziel nicht erreicht, erfüllt das Zurückbehaltungsrecht dennoch seinen Zweck, denn dieser besteht in erster Linie darin, den Schuldner davor zu schützen, einseitig leisten zu müssen auf die Gefahr hin, die ihm gebührende Leistung nicht zu erhalten.

Bei beendetem Mietverhältnis kann der Mieter die Vorauszahlungen ohne den zeitraubenden Umweg über eine (Stufen-)Klage auf Erteilung der Abrechnung sogleich zurückverlangen.

Für die Abrechnungsperioden, für die die Abrechnungsfrist noch während des Mietverhältnisses abgelaufen war, ist der Mieter nicht schutzbedürftig, denn er hatte während des Mietverhältnisses die Möglichkeit, die laufenden Vorauszahlungen einzubehalten, sich so schadlos zu halten und auf den Vermieter Druck zur Erteilung der geschuldeten Abrechnung auszuüben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop schuldanerkenntnis Vergleich Einigung Abgeltungsvereinbarung (vgl. § 311 Abs. 1 , § 397 Abs. 2 , § 779 BGB )