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Verjährung beginnt erst mit Entstehung des Anspruchs, d.h. mit der Fälligkeit; §§ 535, 198 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ARZ 5/90, 19.12.1990
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Für den Beginn der Verjährung einer Heizkostennachforderung des Vermieters gegen seinen Wohnungsmieter ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Mieter die Abrechnung über die Heizkosten zugeht.

Die Verjährung eines Anspruchs beginnt mit seiner Entstehung (§ 198 BGB). Entstanden ist ein Anspruch im Sinn dieser Vorschrift, wenn er vom Gläubiger - notfalls gerichtlich - geltend gemacht werden kann. Dieser Zeitpunkt ist mit der Fälligkeit des Anspruches gleichzusetzen.

Für den Verjährungsbeginn bleibt die Fälligkeit eines Anspruchs auch dann maßgebend, wenn sie von einem zeitlich unbestimmten und unbestimmbaren Ereignis abhängt und der Gläubiger damit auf den Beginn der Verjährungsfrist Einfluß nehmen kann.

Ein allgemeiner Grundsatz, wonach bei Ansprüchen mit hinausgeschobener, von der Disposition des Gläubigers abhängiger Fälligkeit die Verjährung mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Gläubiger die Fälligkeit selbst hätte herbeiführen können, besteht nicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verjährung Betriebskostenabrechnung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop