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Erledigung des Rechtsstreits im Stadium des Beweissicherungssicherungsverfahrens - Wie geht es weiter? - §§ 485 ff ZPO
LG Essen, AZ: 15 S 117/20, 30.09.2020
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Erledigt sich der Rechtsstreit während des Beweissicherungsverfahrens und beantragt der Antragsgegner Klage zur Hauptsache zu erheben, ist Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache zu erheben.

Das Gericht muss dann auch über die Kosten des Beweissicherungsverfahrens entscheiden.

Ein Antrag auf Erledigungserklärung ist als Feststellung der Erledigng der Hauptsache umzudeuten.
Im Beweissicherungsverfahren werden keine Kosten erstattet. Dies ist dem nachgelagerten Hauptsacheverfahren vorbehalten, in welchem auch über Kosten des Beweissicherungsverfahren entschieden wird.

Kommt es nicht zu einem Hauptsacheverfahtren, weil der Antragsgegner der Verpflichtung aus dem Beweissicherungsverfahren freiwillig nachgekommen ist oder sich der Streit anderweitig erledigt hat, muss der Antragsteller die ihm im Beweissicherungsverfahren entstandenen Kosten separat einklagen.

Der Antragsgegner kann seinerseits einen Antrag auf Fristsetzung zur Klageerhebung stellen, um die ihm entstandenen Kosten erstattet zu bekommen.

Wird keine fristgerechte Klage erhoben, werden dem Antragsteller die Kosten des Beweissicherungsverfahrns auferlegt. Wird Klage erhoben, muss das Gericht nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften entscheiden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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