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Keine doppelte Einfriedung (Mauer neben Zaun) bei Bestehen einer ortsüblicher Einfriedung; § 32 NachbG NRW
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 108/77, 09.02.1979
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Wer gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks Anspruch auf Einfriedigung an der gemeinsamen Grenze hat (§ 32 I NRWNachbG), kann verlangen, daß nicht neben eine solche Einfriedigung eine weitere, andersartige gesetzt wird, welche diese in ihrem ortsüblichen Erscheinungsbild völlig verändert.

Es verstößt gegen die Art und Weise der Einfriedigungspflicht, wenn der Grundstückseigentümer zwar bestimmungsgemäß auf der Grenze einen Holzzaun in ortsüblicher Beschaffenheit anbringt (§§ 35 I, 36 I NRWNachbG), dicht daneben aber eine nicht ortsübliche Mauer setzen will. Eine solche Baumaßnahme kann auf die vorhandene Einfriedigung unmittelbar so einwirken, daß diese in ihrem ortsüblich gestalteten Erscheinungsbild völlig verändert wird und damit ihrem Wesen nach nicht mehr dem entspricht, was der Grundstücksnachbar als Einfriedigung verlangen kann.

Stellt die geplante Mauer und nicht der vorhandene Zaun eigentlich die dort ortsübliche Art der Einfriedigung dar, so ist diese Mauer dulden, wenn dadurch weder der Zaun als Grenzeinrichtung in seiner Substanz verändert noch die für seine Erhaltung nötige Pflege vereitelt wird (§ 922 BGB).

Ist es allerdings auch denkbar, daß in dem Wohngebiet der Parteien die eine wie die andere Art der Einfriedigung üblich ist, dann wäre auch der schon vorhandene Zaun ortsüblich, so daß er durch die Mauer, selbst wenn diese für sich allein ebenfalls ortsüblich wäre, in gleicher Weise beeinträchtigt werden könnte wie durch eine von vornherein nicht ortsübliche Mauer. Da der Grenzzaun nicht eigenmächtig verändert werden darf, kann der Nachabr sich in diesem Falle nicht auf das dem einfriedungspflichtigen Eigentümer sonst zustehende Wahlrecht berufen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop GArtenzaun Grundstücksgrenze doppelte Einfriedung Ortüblichkeit