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Zu den Voraussetzungen der Beschlussersetzungsklage einer nicht genehmigten Jahresabrechnung, § 28 WEG
AG Bottrop, AZ: 20 C 15/21, 22.04.2022
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Im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 Abs. 1 S. 2 WEG genügt bei der Formulierung des Beschlussersetzungsantrages die Angabe des Rechtsschutzziels, eines bestimmten Antrages bedarf es nicht.

Aufgrund des im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatzes ist es dabei Sache des Klägers, dem Gericht durch vorbereitende Beibringung sämtlicher ermessensrelevanten Tatsachen eine ausreichende Wissensgrundlage zu verschaffen, um eine ordnungsgemäße Verwaltung entsprechende Entscheidung zu ermöglichen (vgl. Hügel/Elzer, aaO, § 44 Rdz. 193). Der Kläger muss also die begehrte Ermessensentscheidung durch sein Vorbringen so vorbereiten, als wären die Eigentümer selbst zur Entscheidung berufen.

Weil das Gericht anstelle der Eigentümer entscheiden soll, fordert der Beibringungsgrundsatz die Vorlage sämtlicher Unterlagen, die auch den Eigentümern zur Verfügung gestanden hatten. Denn ohne diese Unterlagen hat das Gericht keine Übersicht über die Entscheidungsgrundlage der Eigentümer und kann weder prüfen, ob die Genehmigung der Jahresabrechnung im Vorschaltverfahren zu Recht verweigert wurde oder eine Beschlussersetzung geboten ist. So kommt es zum Beispiel auf die Einzelabrechnungen auch der anderen Eigentümer, in denen die jeweilige Beitragsleistung festgelegt wird, entscheidend an.

Das Gericht erlaubt sich abschließend den Hinweis, dass man die vorliegende Klage auch an mangelnder Zulässigkeit hätte scheitern lassen können. Denn in der Rechtsprechung wird in Fällen einer abgelehnten Jahresabrechnung, deren Bestätigung im Wege der Beschlussersetzung begehrt wird, zum Teil eine nochmalige Befassung der Eigentümer verlangt, wenn nach Behebung von inhaltlichen Mängeln eine positive Bescheidung nicht ausgeschlossen erscheint.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop