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Zur beteiligung eines Sondereigentümers einer Eigentümergemeinschaft an einem baurrechtlichen Genehmigungsverfahren des Nachbarn; § 66 Abs. 2 BayBauO
VGH München, AZ: 9 ZB 19.331, 14.01.2022
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§§ 1, 13 WEG, 66 BayBauO
Bei der Bestimmung der Nachbarn im Sinn des Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBO ist maßgeblich, wessen Grundeigentum in nachbarrechtlich relevanter Weise im Einwirkungsbereich des Bauvorhabens liegt; soweit ein Grundstück belastenden Auswirkungen ausgesetzt sein kann, ist eine potentielle Betroffenheit ausreichend.

Danach ist es zulässig, die einzelnen Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) der angrenzenden Anlage zu berücksichtigen. Diese können sich zwar aufgrund der im Bauplanungsrecht gebotenen grundstücksbezogenen Betrachtungsweise nicht mit Erfolg auf die Beeinträchtigung ihres ideellen Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum oder auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften bezogen auf das Gesamtgrundstück berufen.

Sondereigentümer können aber baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht (§ 13 Abs. 1 WEG) geltend machen, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung über die Baugenehmigung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist.

Dem steht auch die Regelung des Art. 66 Abs. 3 Satz 2 HS 1 BayBO nicht entgegen, wonach in Fällen, in denen Eigentümer des Nachbargrundstücks eine Eigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist, die Vorlage des Lageplans und der Bauzeichnungen an den Verwalter genügt. Der Wortlaut erfasst lediglich Absatz 1 Satz 1, nicht dagegen die Bestimmungen des Absatzes 2. Dem entsprechend gilt auch die Zustimmung eines Verwalters gemäß Art. 66 Abs. 3 Satz 2 HS 2 BayBO nicht ohne Weiteres als Zustimmung der einzelnen Wohnungseigentümer. Dieser ist, was das Sondereigentum betrifft, gerade kein gemeinsamer Vertreter im Sinn des Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBO.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Baugenehmigungsverfahren Beteiligung dritter Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop