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Beschluss über Gesamtjahresabrechnung ist nach der Gesetzesreform nicht als Genehmigung des Vermögensberichts auszulegen/ Rücklagenentnahme darf nicht als Ausgabe verbucht werden.
AG Bottrop, AZ: 20 C 21/21, 25.03.2022
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Es kann dahinstehen, ob nach dem Wortlaut der Niederschrift der Versammlung vom 02.09.21 die gefassten Beschlüsse als Genehmigungen der vorgelegten Rechenwerke als solche angesehen werden können. Denn gefasste Beschlüsse einer Eigentümerversammlung sind einer Auslegung zugänglich. Die Auslegung ergibt vorliegend, dass die Eigentümer nur über die sich aus den Rechenwerken ergebenen Zahlungspflichten entscheiden wollten. Dieses Ergebnis folgt zwanglos aus allgemein geltenden Auslegungsregeln, wonach im Zweifel davon auszugehen ist, dass die Eigentümer keinen rechtswidrigen Beschluss fassen wollten.

Sind im Rahmen der Jahresabrechnung die Zahlungen zur Instandhaltungsrücklage in als Ausgaben verbucht und auf die Eigentümer belastend umgelegt worden, ist das unzulässig. Die tatsächlich erfolgten Zahlungen auf die Rücklage sind vielmehr als Einnahmen zu verbuchen und müssen als solche in der Abrechnung erscheinen (BGH ZWE 2010, 170). Denn die Zahlungen zur Rücklage bleiben der Gemeinschaft - auch bei interner Umbuchung auf eine separates Rücklagenkonto - erhalten und führen nicht zu einem Geldabfluss im Sinn des § 28 Abs, 2 Satz 2 WEG dergestalt, dass die Finanzmittel der Gemeinschaft nicht mehr zur Verfügung stehen (so BGH aaO).

Der Buchungsmangel führt zu einem fehlerhaften Abrechnungsergebnis. Denn die aus der Buchung als Ausgabe folgende Belastung der Eigentümer führt zu einer Doppelzahlung der Rücklagenzuführung, da diese Mittel in den Vorauszahlungen gemäß dem geltenden Wirtschaftsplan bereits enthalten waren.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop